Allgemeine Geschäftsbedingungen

der go4color Vertriebs- & Service GmbH

I. Geltungsbereich, Allgemeines

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Besteller“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit Bestellern über die von uns angebotenen Lieferungen oder anderen Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

4. Unsere Leistungen sind ausschließlich für die Nutzung durch Unternehmer bestimmt. Beabsichtigt der Besteller, von uns erworbene Waren an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer zu liefern, der seinerseits Verbraucher mit derartigen Waren beliefert, hat er uns darauf hinzuweisen.

5. „Ware" im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß dem Besteller oder einem von ihm benannten Dritten zu überlassenden Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel, zur Verfügung gestellt wird.

II. Angebote, Vertragsschluss, Kostenvoranschläge, Rechte an Unterlagen

1. Die Darstellungen und Beschreibungen unserer Leistungen auf unseren Internetseiten enthalten keine Angebote zum Abschluss eines Vertrages. Es handelt sich um unverbindliche Aufforderungen zur Bestellung.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Beschreibungen unserer Leistungen sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen wir Annahmen getroffen haben, die wir unserer Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt haben. Treffen unsere Annahmen nicht zu, wird uns der Besteller davon unterrichten, damit wir unsere Darstellung korrigieren können.

3. Bestellungen gelten als verbindliches Vertragsangebot. Wir können dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns annehmen. Die Annahme erfolgt durch uns schriftlich, per Telefax oder per E-Mail. Die Auftragsbestätigung als solche ist noch keine Annahme des Angebots durch uns.

4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

5. Sollten wir nach Vertragsabschluss feststellen, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist, aus rechtlichen Gründen nicht geliefert oder eine sonstige Leistung aus nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr erbracht werden kann, können wir vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden eventuell geleistete Zahlungen unverzüglich erstattet.

6. Wird im Auftrag des Bestellers - ggf. auf für einen Dritten - ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten vom Besteller nach Zeitaufwand zu erstatten.

7. Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte an den von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

III. Preise und Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Sicherheitsleistung

1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere Installation und Inbetriebnahme von Soft- und Hardware sowie Personalschulungen, werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3. Die Bezahlung unserer Leistungen erfolgt per Überweisung oder per Lastschrift. Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsmethoden auszuschließen oder weitere Zahlungsmethoden zuzulassen.

4. Bei Überweisung sind Rechnungsbeträge in Höhe von 50 Prozent des Rechnungsbetrages als Anzahlung vor Lieferung und in Höhe des restlichen Rechnungsbetrages innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Leistungserbringung ohne jeden Abzug auf das von uns benannte Konto zu überweisen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Zahlungsbetrages bei uns. Bei Lastschrifteinzug erfolgen der Einzug der Anzahlung in Höhe von 50 Prozent des Rechnungsbetrages sofort und der Einzug des Restbetrages innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

5. Wir behalten uns das Recht vor, Lieferungen und andere Leistungen an uns unbekannte Besteller nur gegen Vorauszahlung des gesamten Rechnungsbetrages oder gegen Sicherheitsleistung zu erbringen. Dasselbe gilt, wenn uns vor oder nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer Leistungen durch den Besteller gefährdet wird.

6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Unteraufträge, Teilleistungen, Abtretung

1. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zur Durchführung der Lieferungen und sonstigen Leistungen zu erteilen.

2. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller zumutbar sind.

3. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354 a HGB.

V. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferzeit

1. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versandart.

2. Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3. Wir sind berechtigt – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Der Besteller hat uns in diesem Fall den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4. Sofern wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Bedingungen von einem unserer Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Zulieferanten verursacht wurde. Wenn die vorstehende Behinderung länger als einen Monat andauert, so ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller hierüber unverzüglich, d.h. innerhalb von 3 Tagen nach Kenntniserlangung benachrichtigt haben.

5. Die Sendung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

7. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.
8. Beim Download und beim Versand von Daten via Internet geht die Gefahr mit Überschreiten der Netzwerkschnittstelle auf den Besteller über.

9. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

VI. Ergänzende Bestimmungen für Software

1. Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Bestellers hergestellt worden ist. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.

2. Software wird, wenn nichts anderes vereinbart wird, in einer für das Betriebssystem Microsoft Windows (konkrete Versionen ergeben sich aus unserem Angebot) geeigneten Fassung geliefert.

3. Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefern wir die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Die Dokumentation wird als Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert. Wünscht der Besteller eine weitergehende schriftliche Dokumentation, so kann er uns dies vor Vertragsschluss mitteilen. Wir werden ihm dann ein Angebot über eine schriftliche Dokumentation erteilen.

4. Ist Software zu liefern, so sind wir verpflichtet, den Objektcode auf einem Datenträger zu übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

5. Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Besteller dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind.

6. Soweit Hardware von uns geliefert wird, hat der Besteller eine geeignete Hard- und Softwareumgebung insoweit sicherzustellen, als eigene oder von Dritten erworbene Hard- oder Software von uns anzubinden ist.

7. Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, wird von uns weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Sache des Bestellers.

8. Während Testbetrieben und während der Installation wird der Besteller die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.

VII. Nutzungsrechte

1. Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Besteller bzw. einem von ihm belieferten Dritten geschlossen. Wir sind nur Vermittler. Dem Besteller werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. Bei Softwareleasing stellen der Leasinggeber und der Besteller in eigener Verantwortung sicher, dass der Leasinggeber über erforderliche Vermietungsrechte verfügt.

2. Soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen des Herstellers gemäß vorstehender Ziffer oder aus spezieller Vereinbarung der Parteien etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen. Falls vereinbart wurde, dass die Software von uns direkt an einen vom Besteller benannten Dritten geliefert werden soll, verpflichtet sich der Besteller, die nachfolgenden Nutzungsbedingungen vertraglich dem Dritten aufzuerlegen.

3. Wir erteilen eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist nicht gestattet.

4. Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Besteller nicht die Befugnis, Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verändern oder zu bearbeiten.

5. Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

6. Soweit die nach Ziffer 1 maßgeblichen Lizenzbedingungen des Herstellers nichts Abweichendes bestimmen, ist die Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung in den gesetzlichen Grenzen und nur unter folgenden zusätzlichen Bedingungen zulässig:

a) die Original-Datenträger werden an den Erwerber oder Nutzer übergeben,
b) Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers wurden uns von dem Besteller schriftlich mitgeteilt,
c) der Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, deren Standardsoftware in der Software enthalten ist, einverstanden erklärt und
d) der Besteller hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder vernichtet, dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und uns dies auf Verlangen nachgewiesen werden kann.

7. Dritte im Sinne vorstehender Bestimmungen sind auch mit dem Besteller verbundene Unternehmen, oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen, wie etwa Zweigniederlassungen.

VIII. Rechte bei Sachmängeln

1. Die in öffentlichen Äußerungen oder Darstellungen, beispielsweise im Internet oder in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen oder sonstigen Werbematerialien, enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit unserer Produkte, sofern und soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind und als solche in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt werden. Dies gilt auch für öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen.

2. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.

3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).

4. Der Besteller hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Bezieht sich die Nachbesserung auf Software, hat uns der Besteller gegebenenfalls die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen mitzuteilen und uns bei Nachbesserung online per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Bestellers einzustellen.

5. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.

6. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

7. Bei Mängeln von Teilen oder Gegenständen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht selbst beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, nachweislich aussichtslos oder unzumutbar ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer gehemmt.

8. Nimmt uns der Besteller auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht, so hat uns der Besteller alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten.
9. Im Falle von Eingriffen des Bestellers oder seiner Kunden in die Ware, insbesondere in den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Besteller keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der Besteller uns nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.

10. Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Bestellers von uns erstellt oder verändert so sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Besteller stehen keine Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Besteller verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.

11. Beim Kauf gebrauchter Gegenstände sind Rechte des Bestellers auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) oder wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben (§ 444 BGB).

IX. Rechtsmängel

1. Wird der Besteller hinsichtlich der Ware wegen Verletzung von Rechten Dritter (insbesondere gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten) im Inland in Anspruch genommen, so hat er uns hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

2. Führt die Benutzung der Ware zur Verletzung von Rechten Dritter, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Besteller zumutbare Weise derart modifizieren, dass die Rechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der jeweiligen Rechtsinhaber freistellen.

3. Unsere Haftung auf Schadensersatz für Rechtsmängel ist nach Maßgabe von Abschnitt X. eingeschränkt.

4. Im Übrigen sind unsere in Ziffer 1 genannten Verpflichtungen abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Beilegung vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller die Ware eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat.

X. Haftungsbeschränkung

1. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung) –, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingeschränkt.

2. Wir haften nicht bei einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

3. Soweit wir nach vorstehender Ziffer 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Waren sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Waren typischerweise zu erwarten sind. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

5. Die Einschränkungen der Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen unter X. gelten nicht
a) für Schäden, die dem Besteller infolge einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen durch uns bzw. unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter entstehen;
b) auf die Haftung für von uns garantierte Beschaffenheitsmerkmale;
c) im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels;
d) für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.

XI. Verjährung

1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

3. Die vorstehende Verkürzung der Verjährung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf), für das arglistige Verschweigen eines Mangels, für ein Beschaffungsrisiko oder die Übernahme einer Garantie sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

XII. Tätigkeiten beim Besteller

1. Werden Leistungen unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beim Besteller erbracht, so sorgt dieser auf eigene Kosten für geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung, soweit wir dies nicht übernommen haben.

2. Gegenüber unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen steht dem Besteller kein Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht des Bestellers im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen kann nur gegenüber einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einer hierfür als vertretungsberechtigt benannten Person ausgeübt werden.

XIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller bereits entstandenen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, Waren, die in unserem Eigentum stehen, pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Die Verantwortung für die regelmäßige Datensicherung obliegt dem Kunden.

3. Der Besteller darf gelieferte Waren, die in unserem Eigentum stehen, weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Über Zugriffe Dritter, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den uns gehörenden Liefergegenstand hat der Besteller uns unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Soweit nach dem Recht des Landes, in dem die Ware verbleibt, für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts weitere Schritte, z.B. die Registrierung in einem Register, erforderlich sind, hat der Besteller diese auf seine Kosten durchzuführen und uns hierüber einen geeigneten Nachweis zu erbringen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die oben in Ziffern 2-4 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

XIV. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

3. Die Vertragssprache ist deutsch.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: Januar 2014